Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 177

Kollegial- und Departementalprinzip

Einfach erklärt

Der Bundesrat entscheidet als Kollegium (gemeinsam). Die Geschäfte werden auf sieben Departemente verteilt.

Gesetzestext

1Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung sorgt für die äussere und innere Sicherheit, ordnet den Aktivdienst an, prüft Volksinitiativen und spricht Begnadigungen aus.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
  • b.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
  • c.Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
  • d.Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
  • e.Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
  • f.Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
  • g.Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
  • h.Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
  • i.Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
  • k.Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Staatsleitung

Artikel 182

Rechtsetzung und Vollzug

Einfach erklärt

Der Bundesrat erlässt Verordnungen, wenn Verfassung oder Gesetz ihn dazu ermächtigen. Er sorgt für den Vollzug der Gesetze.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 174

Bundesrat

Einfach erklärt

Der Bundesrat ist die Regierung der Schweiz – die oberste leitende und vollziehende Behörde.

Gesetzestext

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 175

Zusammensetzung und Wahl

Einfach erklärt

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Staatsleitung

Artikel 144

Unvereinbarkeiten

Einfach erklärt

Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat, Ständerat, Bundesrat oder Bundesgericht angehören. Bundesräte und Bundesrichter dürfen kein anderes Amt ausüben.

Gesetzestext

1Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.