Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 177

Kollegial- und Departementalprinzip

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bundesrat entscheidet als Kollegium. Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Zuletzt aktualisiert: 2024