Bundesverfassung
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Artikel 1

Schweizerische Eidgenossenschaft

Einfach erklärt

Die Schweiz besteht aus dem Schweizer Volk und 26 Kantonen. Zusammen bilden sie die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Gesetzestext

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 150

Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

Einfach erklärt

Der Ständerat hat 46 Mitglieder. Die meisten Kantone wählen je zwei Vertreter, sechs Halbkantone je einen.

Gesetzestext

1Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Volksrechte

Artikel 142

Erforderliche Mehrheiten

Einfach erklärt

Volksabstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden entschieden. Bei Verfassungsänderungen braucht es zusätzlich die Mehrheit der Kantone (Ständemehr).

Gesetzestext

1Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Zweck

Einfach erklärt

Die Schweiz schützt die Freiheit und Rechte der Menschen. Sie sorgt für Sicherheit, Wohlstand, Zusammenhalt und Chancengleichheit. Sie setzt sich für die Umwelt und den Frieden in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 99

Geld- und Währungspolitik

Einfach erklärt

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; die Schweizer Währung ist der Franken. Die Nationalbank führt eine unabhängige Geldpolitik und stellt die Versorgung mit Bargeld sicher. Mindestens zwei Drittel ihres Gewinns gehen an die Kantone.

Gesetzestext

1Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

1bisDie schweizerische Währung ist der Franken.

2Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

2bisDie Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung.

3Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 70

Sprachen

Einfach erklärt

Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch ist Amtssprache im Verkehr mit rätoromanischsprachigen Personen. Bund und Kantone fördern die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften.

Gesetzestext

1Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.