Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte⚖️Recht & Justiz

Thematische Verbindungen

Art. 9: Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Willkürverbot und Verfahrensgarantien schützen gemeinsam vor staatlicher Willkür

Artikel 29

Allgemeine Verfahrensgarantien

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht auf eine faire und rechtzeitige Behandlung vor Gericht. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.

Gesetzestext

1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 19

Anspruch auf Grundschulunterricht

Einfach erklärt

Jedes Kind hat das Recht auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht.

Gesetzestext

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Grundrechte

Artikel 31

Freiheitsentzug

Einfach erklärt

Die Freiheit darf nur nach den Regeln des Gesetzes entzogen werden. Wer verhaftet wird, muss sofort über die Gründe informiert werden und hat das Recht auf einen Richter.

Gesetzestext

1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Grundrechte

Artikel 13

Schutz der Privatsphäre

Einfach erklärt

Jede Person hat ein Recht auf Privatsphäre: Privatleben, Familie, Wohnung und Briefverkehr sind geschützt. Persönliche Daten dürfen nicht missbraucht werden.

Gesetzestext

1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Grundrechte

Artikel 30

Gerichtliche Verfahren

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Gesetzestext

1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Grundrechte

Artikel 29a

Rechtsweggarantie

Einfach erklärt

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten das Recht, dass ein Gericht darüber entscheidet.

Gesetzestext

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.