Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte⚖️Recht & Justiz

Artikel 30

Gerichtliche Verfahren

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Gesetzestext

1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 31

Freiheitsentzug

Einfach erklärt

Die Freiheit darf nur nach den Regeln des Gesetzes entzogen werden. Wer verhaftet wird, muss sofort über die Gründe informiert werden und hat das Recht auf einen Richter.

Gesetzestext

1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Grundrechte

Artikel 29

Allgemeine Verfahrensgarantien

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht auf eine faire und rechtzeitige Behandlung vor Gericht. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.

Gesetzestext

1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Staatsleitung

Artikel 188

Stellung des Bundesgerichts

Einfach erklärt

Das Bundesgericht ist das höchste Gericht der Schweiz. Es verwaltet sich selbst.

Gesetzestext

1Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3Das Gericht verwaltet sich selbst.

Grundrechte

Artikel 32

Strafverfahren

Einfach erklärt

Jede Person gilt als unschuldig, bis sie verurteilt ist. Angeklagte müssen über die Vorwürfe informiert werden und sich verteidigen können. Verurteilte können das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen lassen.

Gesetzestext

1Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Staatsleitung

Artikel 189

Zuständigkeiten des Bundesgerichts

Einfach erklärt

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen Rechten. Es entscheidet auch Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.

Gesetzestext

1Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

  • a.von Bundesrecht;
  • b.von Völkerrecht;
  • c.von interkantonalem Recht;
  • d.von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
  • e.der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
  • f.von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

2Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.