Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🌍Migration🗳️Politik & Demokratie

Artikel 37

Bürgerrechte

Einfach erklärt

Schweizer Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Niemand darf wegen seines Bürgerrechts bevorzugt oder benachteiligt werden.

Gesetzestext

1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 38

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Einfach erklärt

Der Bund regelt, wie man das Schweizer Bürgerrecht erhält oder verliert. Er legt Mindestregeln für die Einbürgerung fest und erleichtert die Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration und staatenlose Kinder.

Gesetzestext

1Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3Er erleichtert die Einbürgerung von:

  • a.Personen der dritten Ausländergeneration;
  • b.staatenlosen Kindern.
Grundrechte

Artikel 39

Ausübung der politischen Rechte

Einfach erklärt

Der Bund regelt die politischen Rechte auf Bundesebene, die Kantone auf kantonaler und kommunaler Ebene. Man stimmt am Wohnsitz ab und darf nur in einem Kanton politische Rechte ausüben.

Gesetzestext

1Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Grundrechte

Artikel 34

Politische Rechte

Einfach erklärt

Die politischen Rechte sind geschützt. Die freie Meinungsbildung und eine korrekte Stimmabgabe werden garantiert.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

Volksrechte

Artikel 136

Politische Rechte

Einfach erklärt

Alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu ergreifen.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

Staatsleitung

Artikel 164

Gesetzgebung

Einfach erklärt

Alle wichtigen Regeln müssen in einem Bundesgesetz stehen, zum Beispiel über politische Rechte, Grundrechte, Steuern und die Organisation des Bundes.

Gesetzestext

1Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  • a.die Ausübung der politischen Rechte;
  • b.die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
  • c.die Rechte und Pflichten von Personen;
  • d.den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
  • e.die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
  • f.die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
  • g.die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.