Artikel 48
Verträge zwischen Kantonen
Einfach erklärt
Die Kantone können untereinander Verträge schliessen und gemeinsame Einrichtungen schaffen. Diese Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.
Gesetzestext
1Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
- a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
- b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5Die Kantone beachten das interkantonale Recht.