Artikel 50
Artikel 50
Einfach erklärt
Die Gemeinden sind im Rahmen des kantonalen Rechts eigenständig. Der Bund berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Auswirkungen auf Gemeinden, Städte und Berggebiete.
Gesetzestext
1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.