BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 50
Artikel 50
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Zuletzt aktualisiert: 2024