Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 50

Artikel 50

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Zuletzt aktualisiert: 2024