Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Zuletzt aktualisiert: 2024