Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🛡️Sicherheit

Artikel 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Einfach erklärt

Die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58

Armee

Einfach erklärt

Die Schweiz hat eine Armee, die nach dem Milizprinzip organisiert ist. Sie dient der Kriegsverhinderung, der Landesverteidigung und der Unterstützung der zivilen Behörden in Notlagen.

Gesetzestext

1Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 122

Zivilrecht

Einfach erklärt

Das Zivilrecht (z.B. Vertragsrecht, Familienrecht) ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Gerichte zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 123

Strafrecht

Einfach erklärt

Das Strafrecht ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für Gerichte und Strafvollzug zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

  • a.für die Errichtung von Anstalten;
  • b.für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
  • c.an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 68

Sport

Einfach erklärt

Der Bund fördert den Sport und die Sportausbildung. Er kann Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Gesetzestext

1Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2Er betreibt eine Sportschule.

3Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Staatsleitung

Artikel 188

Stellung des Bundesgerichts

Einfach erklärt

Das Bundesgericht ist das höchste Gericht der Schweiz. Es verwaltet sich selbst.

Gesetzestext

1Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3Das Gericht verwaltet sich selbst.