BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 60
Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Zuletzt aktualisiert: 2024