Artikel 60
Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
Einfach erklärt
Die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee ist Sache des Bundes.
Gesetzestext
1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.