Artikel 72
Kirche und Staat
Einfach erklärt
Das Verhältnis zwischen Kirche und Staat regeln die Kantone. Der Bau von Minaretten ist verboten.
Gesetzestext
1Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
2Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
3Der Bau von Minaretten ist verboten.