Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 72

Kirche und Staat

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig. Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften. Der Bau von Minaretten ist verboten.

Zuletzt aktualisiert: 2024