Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🤝Gesellschaft

Artikel 72

Kirche und Staat

Einfach erklärt

Das Verhältnis zwischen Kirche und Staat regeln die Kantone. Der Bau von Minaretten ist verboten.

Gesetzestext

1Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3Der Bau von Minaretten ist verboten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Grundrechte

Artikel 25

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

Einfach erklärt

Schweizer Bürger dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Flüchtlinge dürfen nicht in Länder zurückgeschickt werden, wo sie verfolgt werden oder Folter droht.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Einfach erklärt

Jede Person ist für sich selbst verantwortlich und hilft nach ihren Möglichkeiten mit, die Aufgaben in Staat und Gesellschaft zu bewältigen.

Gesetzestext

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62

Schulwesen

Einfach erklärt

Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.

Gesetzestext

1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Aussenwirtschaftspolitik

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Interessen der Schweizer Wirtschaft im Ausland.

Gesetzestext

1Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.