Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🌿Umwelt & Natur

Artikel 80

Tierschutz

Einfach erklärt

Der Bund erlässt Vorschriften zum Tierschutz, unter anderem zu Tierhaltung, Tierversuchen und Tiertransporten.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2Er regelt insbesondere:

  • a.die Tierhaltung und die Tierpflege;
  • b.die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
  • c.die Verwendung von Tieren;
  • d.die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
  • e.den Tierhandel und die Tiertransporte;
  • f.das Töten von Tieren.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Umweltschutz

Einfach erklärt

Der Bund schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Die Verursacher tragen die Kosten für Vermeidung und Beseitigung von Umweltschäden.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 120

Gentechnologie im Ausserhumanbereich

Einfach erklärt

Der Bund schützt Mensch und Umwelt vor Missbrauch der Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen. Er achtet auf die Würde der Lebewesen und die genetische Vielfalt.

Gesetzestext

1Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118

Schutz der Gesundheit

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er regelt den Umgang mit Lebensmitteln, Medikamenten und Chemikalien und bekämpft übertragbare Krankheiten. Tabakwerbung, die Kinder erreicht, ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht; * c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

Staatsleitung

Artikel 182

Rechtsetzung und Vollzug

Einfach erklärt

Der Bundesrat erlässt Verordnungen, wenn Verfassung oder Gesetz ihn dazu ermächtigen. Er sorgt für den Vollzug der Gesetze.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 105

Alkohol

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Alkohol (Herstellung und Verkauf von Schnaps) ist Sache des Bundes. Er berücksichtigt die schädlichen Wirkungen des Alkohols.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.