BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 81
Öffentliche Werke
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
Zuletzt aktualisiert: 2024