Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🚆Verkehr

Artikel 81

Öffentliche Werke

Einfach erklärt

Der Bund kann öffentliche Werke errichten und betreiben, wenn sie dem ganzen Land nützen.

Gesetzestext

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 180

Regierungspolitik

Einfach erklärt

Der Bundesrat bestimmt die Ziele seiner Politik, plant die staatlichen Tätigkeiten und informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit.

Gesetzestext

1Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 64

Forschung

Einfach erklärt

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und Innovation. Er kann Forschungsstätten betreiben.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

3Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Natur- und Heimatschutz

Einfach erklärt

Natur- und Heimatschutz sind hauptsächlich Sache der Kantone. Der Bund schützt Landschaften, Naturdenkmäler und bedrohte Arten. Moore sind besonders geschützt.

Gesetzestext

1Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 69

Kultur

Einfach erklärt

Kultur ist hauptsächlich Sache der Kantone. Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen.

Gesetzestext

1Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.