Artikel 88
Fuss-, Wander- und Velowege
Einfach erklärt
Der Bund legt Grundsätze für Fuss-, Wander- und Velowege fest und kann Massnahmen der Kantone unterstützen.
Gesetzestext
1Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.
2Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.