BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 88
Fuss-, Wander- und Velowege
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest. Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.
Zuletzt aktualisiert: 2024