Bundesverfassung
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Art. 35: Verwirklichung der Grundrechte

Rechtsgleichheit muss von Behörden und Privaten bei der Grundrechtsausübung beachtet werden

Artikel 8

Rechtsgleichheit

Einfach erklärt

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Alter, Sprache, Behinderung oder anderen Merkmalen benachteiligt werden. Männer und Frauen sind gleichberechtigt und haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Gesetzestext

1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Debatte

Lohngleichheit in der Schweiz

Die Debatte um gleichen Lohn für gleiche Arbeit ist aktueller denn je. Trotz gesetzlicher Verpflichtung verdienen Frauen in der Schweiz im Schnitt noch immer weniger als Männer. Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden müssen seit 2021 Lohnanalysen durchführen.

Januar 2025

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Alltagsbeispiel

Diskriminierungsschutz im Alltag

Artikel 8 schützt vor Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung. Im Alltag zeigt sich dies z.B. bei Stellenbewerbungen oder Wohnungssuche.

März 2025

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 110

Arbeit

Einfach erklärt

Der Bund kann Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen und Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich erklären. Der 1. August ist bezahlter Bundesfeiertag.

Gesetzestext

1Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

  • a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
  • c.die Arbeitsvermittlung;
  • d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Grundrechte

Artikel 41

Sozialziele

Einfach erklärt

Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass alle Menschen soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und angemessene Arbeit und Wohnung haben. Sie schützen Familien und sichern gegen Risiken wie Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit ab. Aus diesen Zielen kann man aber keine direkten Ansprüche ableiten.

Gesetzestext

1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

  • a.jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
  • b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
  • c.Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
  • d.Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
  • e.Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
  • f.Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
  • g.Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.

2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Grundrechte

Artikel 14

Recht auf Ehe und Familie

Einfach erklärt

Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.

Gesetzestext

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Grundrechte

Artikel 10a

Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

Einfach erklärt

Es ist verboten, das Gesicht im öffentlichen Raum zu verhüllen. Ausnahmen gelten aus Gründen der Gesundheit, Sicherheit, des Klimas oder des Brauchtums. Niemand darf gezwungen werden, sein Gesicht wegen des Geschlechts zu verhüllen.

Gesetzestext

1Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

Volksrechte

Artikel 136

Politische Rechte

Einfach erklärt

Alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu ergreifen.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.