Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 97

Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Konsumenten. Konsumentenorganisationen haben besondere Rechte. Für kleine Streitigkeiten gibt es einfache Verfahren.

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 96

Wettbewerbspolitik

Einfach erklärt

Der Bund bekämpft schädliche Kartelle, Preismissbrauch durch marktmächtige Unternehmen und unlauteren Wettbewerb.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2Er trifft Massnahmen:

  • a.zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  • b.gegen den unlauteren Wettbewerb.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118

Schutz der Gesundheit

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er regelt den Umgang mit Lebensmitteln, Medikamenten und Chemikalien und bekämpft übertragbare Krankheiten. Tabakwerbung, die Kinder erreicht, ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht; * c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

Volksrechte

Artikel 136

Politische Rechte

Einfach erklärt

Alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu ergreifen.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

Grundrechte

Artikel 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen

Einfach erklärt

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung ihrer Entwicklung. Sie können ihre Rechte ausüben, soweit sie dazu fähig sind.

Gesetzestext

1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 77

Wald

Einfach erklärt

Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz- und Nutzfunktionen erfüllen kann, und fördert Massnahmen zu seiner Erhaltung.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz‑, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.