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Art. 111: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Vorsorgesystem (3 Säulen) und AHV/IV sind die zwei Hauptpfeiler der Altersvorsorge

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Die AHV/IV ist obligatorisch. Die Renten sollen den Existenzbedarf decken. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten und Leistungen des Bundes finanziert.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

  • a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b.durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Debatte

13. AHV-Rente

Im März 2024 stimmte das Schweizer Volk für die Einführung einer 13. AHV-Rente. Dies ist die erste Erweiterung der AHV seit Jahrzehnten und stellt die Finanzierung der Altersvorsorge vor neue Herausforderungen.

März 2024

13. AHV-Rente

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 114

Arbeitslosenversicherung

Einfach erklärt

Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Sie zahlt Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen gegen Arbeitslosigkeit.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
  • b.Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Einfach erklärt

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen: der AHV/IV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule).

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 113

Berufliche Vorsorge

Einfach erklärt

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Zusammen mit der AHV soll sie die gewohnte Lebenshaltung im Alter ermöglichen. Arbeitgeber zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
  • b.Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
  • d.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
  • e.Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112a

Ergänzungsleistungen

Einfach erklärt

Wer trotz AHV/IV-Rente nicht genug zum Leben hat, erhält Ergänzungsleistungen von Bund und Kantonen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 86

Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Einfach erklärt

Die Nationalstrassen und Verkehrsverbesserungen in Städten werden über einen speziellen Fonds finanziert, der aus verschiedenen Verkehrsabgaben und Steuern gespeist wird.

Gesetzestext

1Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

  • a.der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
  • b.der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
  • c.der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
  • d.der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
  • e.ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
  • f.in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
  • g.die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
  • h.weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

  • a.Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
  • b.Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
  • c.Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
  • d.allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
  • e.Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
  • f.Forschung und Verwaltung;
  • g.Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.