Artikel 115
Unterstützung Bedürftiger
Einfach erklärt
Bedürftige Personen werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Sozialhilfe).
Gesetzestext
Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Bedürftige Personen werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Sozialhilfe).
Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Zivilschutz
Der Bund regelt den Zivilschutz zum Schutz von Personen und Gütern bei bewaffneten Konflikten und Katastrophen. Der Schutzdienst ist für Männer obligatorisch, für Frauen freiwillig.
1Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Hochschulen
Der Bund betreibt die ETH und unterstützt kantonale Hochschulen. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für Qualität und Koordination im Hochschulwesen.
1Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
2Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.
Zuständigkeiten des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen Rechten. Es entscheidet auch Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
1Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
2Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Militär- und Ersatzdienst
Jeder Schweizer Mann muss Militärdienst leisten oder einen Ersatzdienst absolvieren. Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig. Wer keinen Dienst leistet, zahlt eine Abgabe.
1Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er regelt ihre Rechte und Pflichten, zum Beispiel bei Wahlen, Militärdienst und Sozialversicherungen.
1Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.
2Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.