Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen👨‍👩‍👧‍👦Familie🏦Sozialversicherung

Artikel 116

Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

Einfach erklärt

Der Bund kann Familienzulagen regeln und eine Mutterschaftsversicherung einrichten. Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Familien.

Gesetzestext

1Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 14

Recht auf Ehe und Familie

Einfach erklärt

Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.

Gesetzestext

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 117

Kranken- und Unfallversicherung

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Kranken- und Unfallversicherung und kann sie obligatorisch erklären.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 114

Arbeitslosenversicherung

Einfach erklärt

Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Sie zahlt Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen gegen Arbeitslosigkeit.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
  • b.Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61

Zivilschutz

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Zivilschutz zum Schutz von Personen und Gütern bei bewaffneten Konflikten und Katastrophen. Der Schutzdienst ist für Männer obligatorisch, für Frauen freiwillig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 68

Sport

Einfach erklärt

Der Bund fördert den Sport und die Sportausbildung. Er kann Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Gesetzestext

1Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2Er betreibt eine Sportschule.

3Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.