Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 122

Zivilrecht

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Zuletzt aktualisiert: 2024