BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 122
Zivilrecht
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Zuletzt aktualisiert: 2024