Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 129

Steuerharmonisierung

Einfach erklärt

Der Bund harmonisiert die Steuersysteme von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Steuersätze bleiben aber Sache der Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 128

Direkte Steuern

Einfach erklärt

Der Bund kann eine Einkommenssteuer (max. 11,5%) und eine Gewinnsteuer (max. 8,5%) erheben. Die Kantone ziehen die Steuern ein und erhalten einen Anteil.

Gesetzestext

1Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

  • a.von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
  • b.von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
  • c.

2Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 127

Grundsätze der Besteuerung

Einfach erklärt

Steuern müssen im Gesetz geregelt sein. Sie sollen allgemein, gleichmässig und nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Doppelbesteuerung zwischen Kantonen ist verboten.

Gesetzestext

1Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 75a

Vermessung

Einfach erklärt

Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67a

Musikalische Bildung

Einfach erklärt

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche. Sie setzen sich für guten Musikunterricht an Schulen ein.

Gesetzestext

1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 134

Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Einfach erklärt

Was der Bund bereits mit Mehrwertsteuer oder anderen Bundessteuern besteuert, dürfen Kantone und Gemeinden nicht zusätzlich mit gleichen Steuern belasten.

Gesetzestext

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.