Artikel 185
Äussere und innere Sicherheit
Einfach erklärt
Der Bundesrat sorgt für die äussere und innere Sicherheit der Schweiz. In Notfällen kann er Verordnungen erlassen und Truppen aufbieten.
Gesetzestext
1Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.