Bundesverfassung
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Artikel 185

Äussere und innere Sicherheit

Einfach erklärt

Der Bundesrat sorgt für die äussere und innere Sicherheit der Schweiz. In Notfällen kann er Verordnungen erlassen und Truppen aufbieten.

Gesetzestext

1Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 57

Sicherheit

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Staatsleitung

Artikel 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung sorgt für die äussere und innere Sicherheit, ordnet den Aktivdienst an, prüft Volksinitiativen und spricht Begnadigungen aus.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
  • b.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
  • c.Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
  • d.Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
  • e.Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
  • f.Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
  • g.Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
  • h.Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
  • i.Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
  • k.Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Staatsleitung

Artikel 184

Beziehungen zum Ausland

Einfach erklärt

Der Bundesrat führt die Aussenpolitik, vertritt die Schweiz nach aussen und schliesst Verträge ab. Er legt sie der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58

Armee

Einfach erklärt

Die Schweiz hat eine Armee, die nach dem Milizprinzip organisiert ist. Sie dient der Kriegsverhinderung, der Landesverteidigung und der Unterstützung der zivilen Behörden in Notlagen.

Gesetzestext

1Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Zweck

Einfach erklärt

Die Schweiz schützt die Freiheit und Rechte der Menschen. Sie sorgt für Sicherheit, Wohlstand, Zusammenhalt und Chancengleichheit. Sie setzt sich für die Umwelt und den Frieden in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.