Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte💼Arbeit💰Geld & Finanzen

Artikel 27

Wirtschaftsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihren Beruf frei wählen und ein Geschäft betreiben. Die Wirtschaftsfreiheit ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 34

Politische Rechte

Einfach erklärt

Die politischen Rechte sind geschützt. Die freie Meinungsbildung und eine korrekte Stimmabgabe werden garantiert.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Staatsleitung

Artikel 191

Zugang zum Bundesgericht

Einfach erklärt

Der Zugang zum Bundesgericht ist gesetzlich gewährleistet. Für weniger wichtige Fälle kann eine Streitwertgrenze gelten.

Gesetzestext

1Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

2Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

3Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

4Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Aussenwirtschaftspolitik

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Interessen der Schweizer Wirtschaft im Ausland.

Gesetzestext

1Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 103

Strukturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Regionen und Wirtschaftszweige unterstützen.

Gesetzestext

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.