Artikel 45
Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
Einfach erklärt
Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.
Gesetzestext
1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.