Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🎓Bildung⚖️Recht & Justiz

Artikel 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einfach erklärt

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

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Die Kantone wirken bei aussenpolitischen Entscheidungen mit, wenn ihre Interessen betroffen sind. Der Bund informiert sie und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

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Die politischen Parteien helfen bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

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Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

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2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

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Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist.

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1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

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Der Bundesrat erlässt Verordnungen, wenn Verfassung oder Gesetz ihn dazu ermächtigen. Er sorgt für den Vollzug der Gesetze.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.