Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 47

Eigenständigkeit der Kantone

Einfach erklärt

Der Bund respektiert die Eigenständigkeit der Kantone. Er lässt ihnen genügend eigene Aufgaben und Geld.

Gesetzestext

1Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

2Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46

Umsetzung des Bundesrechts

Einfach erklärt

Die Kantone setzen das Bundesrecht um. Der Bund lässt ihnen dabei möglichst viel Gestaltungsfreiheit und berücksichtigt kantonale Besonderheiten.

Gesetzestext

1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

3Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Aufgaben des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist.

Gesetzestext

1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 135

Finanz- und Lastenausgleich

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für einen fairen Finanzausgleich zwischen den Kantonen. Reichere Kantone und der Bund unterstützen finanzschwächere Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.

2Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:

  • a.die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
  • b.den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
  • c.übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
  • d.die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
  • e.die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.

3Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 172

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung pflegt die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen, gewährleistet die Kantonsverfassungen und genehmigt Verträge der Kantone.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.