BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 47
Eigenständigkeit der Kantone
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
Zuletzt aktualisiert: 2024