Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 5a

Subsidiarität

Einfach erklärt

Staatliche Aufgaben sollen möglichst auf der tiefsten geeigneten Ebene erledigt werden (Gemeinde vor Kanton vor Bund).

Gesetzestext

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43a

Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

Einfach erklärt

Der Bund übernimmt nur Aufgaben, die für die Kantone zu gross sind oder einheitlich geregelt werden müssen. Wer von einer Leistung profitiert, trägt die Kosten. Grundversorgung muss für alle gleich zugänglich sein.

Gesetzestext

1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Aufgaben des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist.

Gesetzestext

1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 192

Grundsatz

Einfach erklärt

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Gesetzestext

1Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 127

Grundsätze der Besteuerung

Einfach erklärt

Steuern müssen im Gesetz geregelt sein. Sie sollen allgemein, gleichmässig und nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Doppelbesteuerung zwischen Kantonen ist verboten.

Gesetzestext

1Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.