Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🤝Gesellschaft

Artikel 65

Statistik

Einfach erklärt

Der Bund erhebt statistische Daten über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in der Schweiz.

Gesetzestext

1Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67a

Musikalische Bildung

Einfach erklärt

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche. Sie setzen sich für guten Musikunterricht an Schulen ein.

Gesetzestext

1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 75a

Vermessung

Einfach erklärt

Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 64

Forschung

Einfach erklärt

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und Innovation. Er kann Forschungsstätten betreiben.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

2Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.

3Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 129

Steuerharmonisierung

Einfach erklärt

Der Bund harmonisiert die Steuersysteme von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Steuersätze bleiben aber Sache der Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.