Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Statistik

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

Zuletzt aktualisiert: 2024