Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 75a

Vermessung

Einfach erklärt

Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 129

Steuerharmonisierung

Einfach erklärt

Der Bund harmonisiert die Steuersysteme von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Steuersätze bleiben aber Sache der Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Statistik

Einfach erklärt

Der Bund erhebt statistische Daten über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in der Schweiz.

Gesetzestext

1Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 98

Banken und Versicherungen

Einfach erklärt

Der Bund regelt das Banken-, Börsen- und Versicherungswesen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62

Schulwesen

Einfach erklärt

Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.

Gesetzestext

1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61

Zivilschutz

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Zivilschutz zum Schutz von Personen und Gütern bei bewaffneten Konflikten und Katastrophen. Der Schutzdienst ist für Männer obligatorisch, für Frauen freiwillig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.