Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🌿Umwelt & Natur

Artikel 76

Wasser

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für den Schutz und die sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen und können Gebühren erheben.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Einfach erklärt

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1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

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Bestand und Gebiet der Kantone

Einfach erklärt

Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone. Änderungen brauchen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

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Der Bund schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Die Verursacher tragen die Kosten für Vermeidung und Beseitigung von Umweltschäden.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

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Alkohol

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Alkohol (Herstellung und Verkauf von Schnaps) ist Sache des Bundes. Er berücksichtigt die schädlichen Wirkungen des Alkohols.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.