Artikel 90
Kernenergie
Einfach erklärt
Die Gesetzgebung über Kernenergie ist Sache des Bundes.
Gesetzestext
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
Die Gesetzgebung über Kernenergie ist Sache des Bundes.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
Zivilrecht
Das Zivilrecht (z.B. Vertragsrecht, Familienrecht) ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Gerichte zuständig.
1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Bestand und Gebiet der Kantone
Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone. Änderungen brauchen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der Kantone.
1Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
Strafrecht
Das Strafrecht ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für Gerichte und Strafvollzug zuständig.
1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
Messwesen
Das Messwesen (Masse und Gewichte) ist Sache des Bundes.
Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
Zölle
Zölle und Abgaben auf grenzüberschreitenden Warenverkehr sind Sache des Bundes.
Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.