Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 112c

Betagten- und Behindertenhilfe

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

Zuletzt aktualisiert: 2024