Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 129a

Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Einfach erklärt

Der Bund kann für grosse internationale Unternehmensgruppen eine Mindestbesteuerung einführen, orientiert an internationalen Standards.

Gesetzestext

1Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

  • a.den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
  • b.den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
  • c.den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
  • d.den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 127

Grundsätze der Besteuerung

Einfach erklärt

Steuern müssen im Gesetz geregelt sein. Sie sollen allgemein, gleichmässig und nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Doppelbesteuerung zwischen Kantonen ist verboten.

Gesetzestext

1Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 134

Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Einfach erklärt

Was der Bund bereits mit Mehrwertsteuer oder anderen Bundessteuern besteuert, dürfen Kantone und Gemeinden nicht zusätzlich mit gleichen Steuern belasten.

Gesetzestext

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 131

Besondere Verbrauchssteuern

Einfach erklärt

Der Bund erhebt besondere Steuern auf Tabak, Alkohol, Bier, Autos und Treibstoffe.

Gesetzestext

1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

  • a.Tabak und Tabakwaren;
  • b.gebrannten Wassern;
  • c.Bier;
  • d.Automobilen und ihren Bestandteilen;
  • e.Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2Er kann zudem erheben:

  • a.einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
  • b.eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.

2bisReichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.

3Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 130

Mehrwertsteuer

Einfach erklärt

Der Bund erhebt eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5% und einem reduzierten Satz. Ein Teil des Ertrags fliesst in die AHV und die Krankenversicherung.

Gesetzestext

1Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.

3Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.

3bisZur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

3terZur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.

3quaterDer Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

45 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.