Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 157

Gemeinsame Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat tagen gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, um Wahlen durchzuführen, Zuständigkeitskonflikte zu lösen und Begnadigungen auszusprechen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

  • a.Wahlen vorzunehmen;
  • b.Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
  • c.Begnadigungen auszusprechen.

2Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 168

Wahlen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung wählt die Bundesräte, den Bundeskanzler, die Bundesrichter und den General.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

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Artikel 156

Getrennte Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse müssen beide Räte übereinstimmen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  • a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
  • b.die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • c.die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
  • d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.
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Artikel 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung sorgt für die äussere und innere Sicherheit, ordnet den Aktivdienst an, prüft Volksinitiativen und spricht Begnadigungen aus.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
  • b.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
  • c.Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
  • d.Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
  • e.Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
  • f.Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
  • g.Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
  • h.Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
  • i.Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
  • k.Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

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Artikel 176

Vorsitz

Einfach erklärt

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident wird für ein Jahr gewählt und führt den Vorsitz im Bundesrat. Eine Wiederwahl im Folgejahr ist nicht möglich.

Gesetzestext

1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

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Artikel 148

Stellung

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung ist die höchste Gewalt im Bund. Sie besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern: dem Nationalrat und dem Ständerat.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.