Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 175

Zusammensetzung und Wahl

Einfach erklärt

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 149

Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates

Einfach erklärt

Der Nationalrat hat 200 Mitglieder, die vom Volk direkt gewählt werden. Die Sitze werden nach Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Gesetzestext

1Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Staatsleitung

Artikel 145

Amtsdauer

Einfach erklärt

Nationalräte und Bundesräte werden für vier Jahre gewählt. Bundesrichter haben eine Amtsdauer von sechs Jahren.

Gesetzestext

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Staatsleitung

Artikel 150

Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

Einfach erklärt

Der Ständerat hat 46 Mitglieder. Die meisten Kantone wählen je zwei Vertreter, sechs Halbkantone je einen.

Gesetzestext

1Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Staatsleitung

Artikel 176

Vorsitz

Einfach erklärt

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident wird für ein Jahr gewählt und führt den Vorsitz im Bundesrat. Eine Wiederwahl im Folgejahr ist nicht möglich.

Gesetzestext

1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

Staatsleitung

Artikel 144

Unvereinbarkeiten

Einfach erklärt

Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat, Ständerat, Bundesrat oder Bundesgericht angehören. Bundesräte und Bundesrichter dürfen kein anderes Amt ausüben.

Gesetzestext

1Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.