Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 96

Wettbewerbspolitik

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Er trifft Massnahmen: a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts; b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zuletzt aktualisiert: 2024