Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen💼Arbeit

Artikel 96

Wettbewerbspolitik

Einfach erklärt

Der Bund bekämpft schädliche Kartelle, Preismissbrauch durch marktmächtige Unternehmen und unlauteren Wettbewerb.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2Er trifft Massnahmen:

  • a.zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  • b.gegen den unlauteren Wettbewerb.
Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 97

Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Konsumenten. Konsumentenorganisationen haben besondere Rechte. Für kleine Streitigkeiten gibt es einfache Verfahren.

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 50

Artikel 50

Einfach erklärt

Die Gemeinden sind im Rahmen des kantonalen Rechts eigenständig. Der Bund berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Auswirkungen auf Gemeinden, Städte und Berggebiete.

Gesetzestext

1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 100

Konjunkturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für eine stabile Wirtschaft und bekämpft Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet dabei mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Staatsleitung

Artikel 178

Bundesverwaltung

Einfach erklärt

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung und sorgt für ihre gute Organisation. Die Verwaltung ist in Departemente gegliedert.

Gesetzestext

1Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.