BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 96
Wettbewerbspolitik
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Er trifft Massnahmen: a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts; b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Zuletzt aktualisiert: 2024