Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 103

Strukturpolitik

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Zuletzt aktualisiert: 2024