Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Zuletzt aktualisiert: 2024